Das neue Schweizer Datenschutzgesetz, das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, unterscheidet sich von der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (engl. GDPR) primär darin, dass private Verantwortliche mit bis zu CHF 250'000 gebüsst werden können. Das EU-Gesetz sieht keine Bussen für Private vor.
Machen wir uns zunächst mit ein paar Grundlagen vertraut.
Ja, Schweizer Unternehmen müssen sich an die Bestimmungen der DSGVO halten, wenn sie:
Ist das der Fall, sollten sie Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung der EU-Bestimmungen zu gewährleisten.
In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen und juristischen Personen, über die Daten bearbeitet werden. 2023 ist das DSG erstmals seit seiner Verabschiedung 1992 revidiert worden.
Mit der Revision passt der Bund das Datenschutzgesetz den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen an. Dabei stärkt er insbesondere die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten.
Zugleich ist das nDSG besser auf die EU-DSGVO abgestimmt. Damit kann die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkannt werden. Der Vorteil: Der freie Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU bleibt auch künftig möglich, was die Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen gewährleistet.
«Firmen, die in der Schweiz und der EU tätig sind, sollten sich bewusst sein: Trotz der Angleichung des nDSG an die DSGVO bleiben gewisse Unterschiede bestehen. Insbesondere bei den Sanktionsbestimmungen.» Yasin Kücükkaya |
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Die europäischen und die Schweizer Bestimmungen sind in vielem sehr ähnlich, z.B. strenge Sanktionen und Meldepflicht bei Verstössen oder Fokus auf Datenschutz. In der Detailgestaltung gibt es indes Unterschiede. Die 7 wichtigsten:
Thema |
Neues DSG |
DSGVO |
Sanktionen |
Bussen bis zu CHF 250’000 für private Verantwortliche. |
Bussen bis zu EUR 20 Mio. oder 4% des weltweiten Gesamtjahresumsatzes des Unternehmens. |
Ernennen eines Datenschutzbeauftragten |
Keine Pflicht, aber ausdrücklich empfohlen. |
Pflicht gemäss art. 37 GDPR. |
Melden von Datenschutzverletzungen |
Pflicht, möglichst rasch zu melden. |
Pflicht, innerhalb von 72 Stunden zu melden. |
Datenexporte |
Über die Zulässigkeit entscheidet der Bundesrat. |
Über die Zulässigkeit entscheidet die Europäische Kommission. |
Datenschutz-Folgenabschätzung |
Rücksprache mit einem Datenschutzbeauftragten oder dem EDÖB ist möglich, wenn trotz Massnahmen ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte einer Person besteht. |
Rücksprache mit Aufsichtsbehörden ist obligatorisch, wenn trotz Massnahmen ein hohes Risiko besteht. |
Profiling |
Eine allgemeine Pflicht, die Zustimmung einzuholen, besteht nur bei High-Risk Profiling. |
Es besteht eine allgemeine Pflicht, die Zustimmung einzuholen. |
Sensitive Daten |
Umfasst zusätzlich die beiden Kategorien «Daten zu administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen» sowie «Daten zu Massnahmen der sozialen Hilfe». |
Gemäss art. 9 GDPR. |
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Sanktionen
Ernennen eines Datenschutzbeauftragten (Data Protection Officer)
Melden von Datenschutzverletzungen
Datenexporte
Neues DSG: Über die Zulässigkeit von Datenexporten entscheidet der Bundesrat. Des Weiteren sind die EU-Standardvertragsklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften anwendbar.
DSGVO: Über die Zulässigkeit entscheidet die Europäische Kommission. Es sind die EU-Standardvertragsklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften anwendbar.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Neues DSG: Besteht ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. Besteht das Risiko trotz ergriffener Massnahmen weiter, ist es möglich, anstelle des EDÖB den DPA zu konsultieren.
DSGVO: Besteht das Risiko trotz ergriffener Massnahmen weiter, ist die Aufsichtsbehörde zu konsultieren.
Profiling
Sensitive Daten
Fassen wir zusammen: Das neue DSG ist bestmöglich auf die europäische DSGVO abgestimmt worden. Damit ist die Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen gewährleistet.
Einige Unterschiede bleiben indes bestehen. Die gute Nachricht: Sie wissen nun genau, welche.